Antragsteller*in: | Kreisverband Segeberg (dort beschlossen am: 19.09.2020) |
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N 1: Verbot von Schottergärten
Antragstext
Verbot von Schottergärten
Der Landesparteitag empfiehlt der Grünen Landtagsfraktion sich für eine Änderung
der Landesbauordnung (LBO) und/oder des Landesnaturschutzgesetztes einzusetzen
mit dem Ziel ein Verbot von Schottergärten zu realisieren.
Begründung
Schottergärten sind für unsere Umwelt und Natur der GAU! Insekten finden in Schottergärten weder Plätze zum Verstecken noch Nahrung. Flora ist in Schottergärten einfach nicht vorhanden, und in den meisten Fällen sind Schottergärten auch noch versiegelte Fläche, also wasserundurchlässig. Jeder Garten kann helfen dass 2° Ziel zu erreichen, nur Schottergärten nicht. Schottergärten sorgen auch dafür, dass sich unsere Kommunen immer mehr aufheizen, da Steine die Temperatur lange halten und in der Nacht gleichmäßig abgeben, ganz im Gegensatz zu Pflanzen wie zum Beispiel Bäumen die gerade für die nächtliche Absenkung der Temperatur zuständig sind und eben auch Schatten spenden in Bodennähe, was wiederum den Tieren und Insekten zu Gute kommt.
In Baden-Württemberg und Bremen sind Schottergärten per Landesnaturschutzgesetz bereits verboten, einige Städte in Bayern haben eigene Satzungen erlassen um Schottergärten zu verbieten, und in weiteren Bundesländern wird ein Verbot durch die LBO oder das Landesnaturschutzgesetz aktuell geprüft, warum nicht auch in Schleswig-Holstein?
Um Irritationen zu vermeiden, bei dem Antrag soll es nur um Schottergärten gehen, nicht um Steingärten, die man durchaus ökologisch sinnvoll erstellen kann.
Zusätzliches Infomaterial : https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/oekologisch-leben/balkon-und-garten/grundlagen/planung/26658.html
https://www.mein-schoener-garten.de/gartengestaltung/gartenideen/schottergarten-41509
https://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/balkon-und-garten/5780273-739650-schottergarten-nachteile-pflege.html
Kommentare
Jakob Brunken:
§ 9 LBO – Herrichtung und Begrünung unbebauter Flächen (1)
(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen oder naturnah zu belassen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung, Mietergärten oder Spielflächen benötigt werden. Unbebaute Flächen von Grundstücken, auf denen Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten errichtet werden, sind im Übrigen so zu gestalten, dass sie als Aufenthaltsort und Spielfläche für Kinder und Jugendliche geeignet sind.
Arne Langniß:
BauLandesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO) 1) Vom 22. Januar 2009
Zum 31.10.2020 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Ges. v. 01.10.2019, GVOBl. S. 398)
§ 8
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze
(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück ein ausreichend großer Spielplatz für noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) anzulegen, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Anlage von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, sofern auf dem Baugrundstück die benötigten Flächen in geeigneter Lage und Größe vorhanden sind. Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes bestimmen, dass für bestehende Gebäude nach Satz 1 Spielplätze für Kleinkinder anzulegen sind.
Marc-Christopher Muckelberg:
Hallo Jakob,
In der Theorie habt ihr Recht. Die Realität sieht aber ganz anders aus.
Denn es fängt schon damit an, dass es genügend Eigentümer gibt, die behaupten, dass ihr Schottergarten wasserdurchlässig sei. Dies zu prüfen ist keinem Amt gestattet. Also schon einmal das erste Schlupfloch.
Des Weiteren fehlt wie gesagt das Personal um jeden Garten genau zu prüfen. Die hoffentlich neue Regelungen sind da dann eindeutig.
Des Weiteren geht es auch darum noch einmal klar darzustellen was eine gärtnerische Gestaltung ist, die erlaubt ist, und damit sollen eben Schottergärten verboten werden.
So weit erst einmal von mir.