Antragsteller*in: | AG Satzung (dort beschlossen am: 29.10.2020) |
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Status: | Zurückgezogen |
S 2: Satzungsänderung LAG-Statut
Antragstext
NEU: (bisher siehe unten)
Statut Landesarbeitsgemeinschaften
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Schleswig-Holstein
Präambel
Landesarbeitsgemeinschaften (LAG´en) bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben das Ziel,
die inhaltliche und politische Arbeit in der Partei und in ihren Gremien zu
entwickeln, zu vernetzen sowie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach-)
Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen zu koordinieren.
Sie sind Gremien der Partei und werden von dieser finanziell ausgestattet.
1. Stellung der LAG´en in der Partei
- Der Landesvorstand, der Parteirat und der Kleine Parteitag beziehen die
LAG´en in die Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ein
und organisieren in diesen Fragen einen transparenten
Entscheidungsprozess. Dazu gehört auch die rechtzeitige und umfassende
Information der LAG´en über die Diskussionsprozesse in der Partei sowie
der Landtagsfraktion.
- Die LAG´en besitzen Antragsrecht auf Landesparteitagen und auf Kleinen
Parteitagen.
- Der Landesvorstand und die Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen
für die LAG´en.
2. Arbeitsrahmen
- Die Landesarbeitsgemeinschaften sind Ort ehrenamtlicher Arbeit auf Landes-
ebene. Sie stellen Arbeitszusammenhänge auch zu außerparlamentarischen
Bewegungen und wissenschaftlichen Institutionen her und entwickeln die
politische Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weiter. Eine enge
Anbindung an die Kreis- und Ortsebenen ist wünschenswert.
- Den Parteigremien und Fraktionen auf allen Ebenen sowie den bündnisgrünen
Regierungsmitgliedern stehen sie beratend zur Seite und unterstützen
insbesondere die Vorsitzenden des Landesverbandes bei der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit. Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen
finden in enger Abstimmung mit dem Landesvorstand statt.
- Die Mitarbeit in Landesarbeitsgemeinschaften steht neben den Mitgliedern
ausdrücklich auch Nichtmitgliedern offen (siehe Datenschutz).
3. Anerkennung
- Die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft erfolgt auf Antrag von
mindestens zehn Mitgliedern aus mindestens drei Kreisverbänden aus
Schleswig-Holstein an den Landesparteitag oder Kleinen Parteitag. Der
Landesparteitag oder Kleine Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit
über die Zulassung. In dem Antrag ist die inhaltliche Zielsetzung der LAG
zu beschreiben.
- Der Landesvorstand kann die Anerkennung einer LAG widerrufen, wenn über
einen längeren Zeitraum die Arbeit einer LAG nicht die Regeln des LAG-
Statuts erfüllt. Gegen den Widerruf der Anerkennung einer
Landesarbeitsgemeinschaft ist ein Einspruch beim Landesschiedsgericht
möglich.
5. LAG-SprecherInnen
- Um die Arbeit der LAG zu koordinieren und sie insbesondere auch gegenüber
anderen Parteigremien zu vertreten, wählt die LAG aus ihrer Mitte auf der
ersten Sitzung eines jeden Jahres bis zu zwei Sprecher*innen (davon
mindestens eine Frau), die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-
Holstein sein müssen. Die Wiederwahl ist möglich. Über Ausnahmen
entscheidet der Landesvorstand. Da die Arbeit der LAG-SprecherInnen
ehrenamtlich ist, werden sie von der Landesgeschäftsstelle in angemessenem
Rahmen organisatorisch unterstützt.
- Die Sprecher*innen der LAG können auf der Grundlage der Beschlüsse der LAG
- nach vorhergehender Absprache mit der/m zuständigen Landesvorsitzenden –
öffentliche Erklärungen abgeben.
6. LAG-Tagungen/Ergebnisse
- LAG´en tagen in Sitzungen an einem Ort in SH, der frei zugänglich ist oder
per Video- oder Telefonkonferenz möglichst mindestens einmal im Quartal
und sind solange beschlussfähig, wie mindestens fünf Mitglieder aus drei
verschiedenen Kreisverbänden in Schleswig-Holstein vertreten sind.
Abstimmungen über Anträge oder Wahlen von LAG-Sprecher*innen können auch
per Videokonferenz erfolgen, solange keine geheime Abstimmung gefordert
wird. Für geheime Abstimmungen/Wahlen ist ein entsprechendes
Abstimmungstool zur Verfügung zu stellen. Abstimmungen im Emailumlauf sind
möglich, wenn und solange eine Frist von 4 Tagen eingeräumt wird und sie
in geeigneter Weise nachvollziehbar und dokumentiert werden.
Die schriftliche Einladung zu Sitzungen soll mit einer Ladungsfrist von 14
Tagen erfolgen. Der Landesvorstand und die Sprecher*innen der anderen
LAG´en sind über Termine und Tagesordnungen zu informieren.
- Von den Sitzungen werden Kurzberichte oder ggf. Ergebnisprotokolle ange-
fertigt, die dem Landesvorstand vorgelegt werden. Über politisch
bedeutsame Beschlüsse wird der Landesvorstand umgehend nach den Sitzungen
unterrichtet.
7. Rechenschaft
Jede LAG fertigt für jedes Kalenderjahr einen Rechenschaftsbericht, der dem
Landesvorstand(bis Ende Februar) zuzuleiten ist, welcher diesen zur Vorlage an
den Kleinen Parteitag weiterleitet.
8. Haushalt
- Jeder LAG stehen jährliche Mittel im Haushalt zur Verfügung, welche die
Realisierung der im Statut beschriebenen Aufgaben ermöglichen. Die
Sprecher*innen der LAG´en können ihre Reisekosten für die Teilnahme an
LAG-Sitzungen oder andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Amt
entstehen gegenüber dem Landesverbandabrechnen.
- Es besteht die Möglichkeit, Mittel für Aktionen, Kongresse oder Broschüren
aus dem Aktionshaushalt des Landesvorstandes bei demselben zu beantragen.
- BAG-Delegierte können ihren Aufwand für den Besuch von BAG-Sitzungen
gegenüber dem Landesverband abrechnen.
9. Mitarbeit in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAG)
- Die LAGen wählen entsprechend dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN max. zwei Delegierte (davon mindestens eine
Frau) für die ihnen zugeordneten Bundesarbeitsgemeinschaften. Die Wahl
erfolgt jeweils für maximal zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
- Ist einer BAG in Schleswig-Holstein keine LAG zugeordnet oder schöpft die
LAG die Zahl der ihr zustehenden Delegierten für die
Bundesarbeitsgemeinschaft nicht aus, kann der Landesvorstand fachlich
geeignete Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus Schleswig-Holstein in
diese Bundesarbeitsgemeinschaft delegieren. Die Delegation erfolgt
ebenfalls für jeweils maximal zwei Jahre; eine erneute Delegation ist
möglich, sofern die LAG nicht vor Ablauf des laufenden
Delegationszeitraums Anspruch auf Besetzung des Platzes anmeldet.
10. Streitfragen
Über Streitfragen politischer Natur zwischen LAG´en untereinander und zwischen
LAGen und dem Landesvorstand entscheidet der Kleine Parteitag. Über Streitfragen
finanzieller Natur entscheidet der Landesfinanzrat. Sind der Kleine Parteitag
oder Landesfinanzrat in der Streitfrage Partei, entscheidet der Landesparteitag.
11. Datenschutz
(1) Die LAG-Sprecher*innen verpflichten sich per Unterzeichnung eines
entsprechenden Formulars, die geltenden Datenschutzrichtlinien einzuhalten.
(2) Bei Mitgliedern einer LAG, die nicht Mitglied in der Partei sind, ist bei
diesen das Einverständnis zur Speicherung der Daten zu diesem Zweck durch die
Landesgeschäftsstelle einzuholen.
12. Statut
Das LAG-Statut wird von dem Landesparteitag verabschiedet und tritt am Tag der
Beschlussfassung in Kraft.
Bisher:
Statut Landesarbeitsgemeinschaften
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Schleswig-Holstein
Präambel
Landesarbeitsgemeinschaften (LAG´en) bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben das Ziel,
die inhaltliche und politische Arbeit in der Partei und in ihren Gremien zu
entwickeln, zu vernetzen sowie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach-)
Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen zu koordinieren.
Sie sind Gremien der Partei und werden von dieser finanziell ausgestattet.
1. Stellung der LAG´en in der Partei
- Der Landesvorstand und der Kleine Parteitag beziehen die LAG´en in die
Bera-tungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ein und
organisieren in diesen Fragen einen transparenten Entscheidungsprozess.
Dazu gehört auch die rechtzeitige und umfassende Information der LAG´en
über die Diskussions-prozesse in der Partei sowie der Landtagsfraktion.
- Die LAG´en besitzen Antragsrecht auf Landesparteitagen und auf Kleinen
Par-teitagen.
- Der Landesvorstand und die Landtagsfraktion benennen AnsprechpartnerInnen
für die LAG´en.
2. Arbeitsrahmen
- Die Landesarbeitsgemeinschaften sind Ort ehrenamtlicher Arbeit auf Landes-
ebene. Sie stellen Arbeitszusammenhänge auch zu außerparlamentarischen
Bewegungen und wissenschaftlichen Institutionen her und entwickeln die
politische Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weiter. Sie haben die
Aufgabe, örtliche Arbeitsgruppen zu vernetzen und die Facharbeit der
Kreis- und Ortsverbände zu bereichern.
- Den Parteigremien und Fraktionen auf allen Ebenen sowie den bündnisgrünen
Regierungsmitgliedern stehen sie beratend zur Seite und unterstützen
insbeson-dere die Vorsitzenden des Landesverbandes bei der Presse- und
Öffentlichkeits-arbeit. Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen
finden in enger Abstimmung mit dem Landesvorstand statt.
- Die Mitarbeit in Landesarbeitsgemeinschaften steht neben den Mitgliedern
ausdrücklich auch Nichtmitgliedern offen.
3. Anerkennung
- Die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft erfolgt auf Antrag von
mindestens fünf Mitgliedern aus mindestens drei Kreisverbänden aus
Schleswig-Holstein an den Kleinen Parteitag. Der Kleine Parteitag
entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung. In dem Antrag ist
die inhaltliche Zielsetzung der LAG zu beschreiben.
- Der Landesvorstand kann die Anerkennung einer LAG widerrufen, wenn über
einen längeren Zeitraum die Arbeit einer LAG nicht die Regeln des LAG-
Statuts erfüllt. Gegen den Widerruf der Anerkennung einer
Landesarbeitsgemeinschaft ist ein Einspruch beim Landesschiedsgericht
möglich.
5. LAG-SprecherInnen
- Um die Arbeit der LAG zu koordinieren und sie insbesondere auch gegenüber
anderen Parteigremien zu vertreten, wählt die LAG aus ihrer Mitte auf der
ersten Sitzung eines jeden Jahres bis zu zwei SprecherInnen, die
Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein sein müssen. Die
Wiederwahl ist möglich. Es gilt die Quotierung gemäß Frauenstatut. Über
Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand. Da die Arbeit der LAG-
SprecherInnen ehren-amtlich ist, werden sie von der Landesgeschäftsstelle
in angemessenem Rahmen organisatorisch unterstützt.
- Die SprecherInnen der LAG können auf der Grundlage der Beschlüsse der LAG
- nach vorhergehender Absprache mit der/m zuständigen Landesvorsitzenden –
öffentliche Erklärungen abgeben.
6. LAG-Tagungen/Ergebnisse
- LAG´en tagen mindestens dreimal jährlich und sind solange beschlussfähig,
wie mindestens fünf Mitglieder aus drei verschiedenen Kreisverbänden in
Schleswig-Holstein vertreten sind. Die Einladung soll mit einer
Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen. Der Landesvorstand und die
SprecherInnen der anderen LAG´en sind über Termin und Tagesordnungen vorab
zu informieren.
- Von den Sitzungen werden Kurzberichte oder ggf. Ergebnisprotokolle ange-
fertigt, die dem Landesvorstand vorgelegt werden. Über politisch
bedeutsame Beschlüsse wird der Landesvorstand umgehend nach den Sitzungen
unterrichtet.
7. Rechenschaft
Jede LAG fertigt für jedes Kalenderjahr einen Rechenschaftsbericht, der dem
Landesvorstand(bis Ende Februar) zuzuleiten ist, welcher diesen zur Vorlage an
den Kleinen Parteitag weiterleitet.
8. Haushalt
- Jeder LAG stehen jährliche Mittel zur Verfügung, welche die Realisierung
der im Statut beschriebenen Aufgaben ermöglichen. Dies umfasst die
laufenden Auslagen für den Geschäftsbetrieb (Kosten für die Teilnahme -
soweit erforderlich - an Gremiensitzungen, Telefonkosten, Porti,
Sachmittel, Informationsmaterial in geringem Umfang). Für die SprecherIn
der LAG´en werden die Reisekosten für die Teilnahme an LAG-Sitzungen
erstattet. Die Erstattung von Aufwendungen werden mittels des für den
Landesverband gültigen Kostenerstattungsformular gegenüber dem Finanzbüro
abgerechnet.
- Es besteht die Möglichkeit, Mittel für Aktionen, Kongresse oder Broschüren
aus dem Aktionshaushalt des Landesvorstandes bei demselben zu beantragen.
9. Mitarbeit in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAG)
- Die LAG´en wählen entsprechend dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN max. zwei Delegierte für die ihnen zugeordneten
Bundesarbeitsgemeinschaften. Die Wahl erfolgt jeweils für maximal zwei
Jahre; Wiederwahl ist möglich.
- Ist einer BAG in Schleswig-Holstein keine LAG zugeordnet oder schöpft die
LAG die Zahl der ihr zustehenden Delegierten für die
Bundesarbeitsgemeinschaft nicht aus, kann der Landesvorstand fachlich
geeignete Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus Schleswig-Holstein in
diese Bundesarbeitsgemeinschaft delegieren. Die Delegation erfolgt für
jeweils maximal zwei Jahre; eine erneute Delegation ist möglich, sofern
die LAG nicht vor Ablauf des laufenden Delegationszeitraums Anspruch auf
Besetzung des Platzes anmeldet.
10. Streitfragen
Über Streitfragen politischer Natur zwischen LAG´en untereinander und zwischen
LAGen und dem Landesvorstand entscheidet der Kleine Parteitag. Über Streitfragen
finanzieller Natur entscheidet der Landesfinanzrat. Sind der Kleine Parteitag
oder Landesfinanzrat in der Streitfrage Partei, entscheidet der Landesparteitag.
11. Statut
Das LAG-Statut wird von dem Landesparteitag verabschiedet und tritt am Tag der
Beschlussfassung in Kraft.
Begründung
erfolgt mündlich.
Unterstützer*innen
Änderungsanträge
- S 2.1 (Gerd Weichelt (KV Dithmarschen), Eingereicht)
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