Antragsteller*in: | LAG Mensch und Tier (dort beschlossen am: 24.04.2020) |
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Status: | Zurückgezogen |
T 1: Gerechtigkeit für Mensch und Tier
Antragstext
Gerechtigkeit für Mensch und Tier
Rechte von Tieren in der Verfassung und der nachgeordneten Rechtsordnung
verankern
1.Die Rechte von Tieren müssen endlich in unserer Rechtsordnung,insbesondere im
Grundgesetz,klar und umsetzbar anerkannt werden.
2.Dazu müssen Tiere in allen Rechtsbereichen als fühlende Lebewesen anerkannt
werden und auf sie dürfen nicht länger die Rechtsvorschriften,die für Sachen
gelten,angewandt werden.
3.Jedes Tier hat ein Recht auf Leben und Unversehrtheit,so weit nicht ein
ethisch vertretbarer Grund" dagegen steht.Entsprechend ist in den
Rechtsvorschriften "vernünftiger Grund" gegen "ethisch vertretbarer Grund"zu
ersetzen .
4.Insofern ist jedes Tier,unabhängig von seiner Art,Rasse und Genetik,von seiner
ästhetischen Gefälligkeit,Seltenheit,gesellschaftlich definierten Zweck,Position
im ökologischen Gefüge oder anderen Eigenschaften und Merkmalen mit diesen
Rechten ausgestattet bzw.auszustatten.
5.Wir fordern die Begründung einer neuen Rechtspersönlichkeit der "Tierlichen
Person", welche mit Rechten ausgestattet ist,die im Namen der Tiere von
autorisierten Vertreter*innen,wie anerkannten Tierschutzverbänden,eingeklagt
werden können.Da,wo die Tiere kaum als Individuum,sondern eher als Gruppe
betrachtet und beschützt werden können.etwa Insekten,ist in Analogie ein
vergleichbares juristisches Konstrukt einzuführen.
6.Ein "ethisch vertretbarer Grund",aus dem einem Tier doch das Recht auf Leben
und Unversehrtheit genommen wird,muss juristisch bindend,etwa durch
Ethikkommissionen definiert werden.Es ist eine Positivliste der "ethisch
vertretbaren"Gründe anzufertigen.(darunter fallen auch Massnahmen des
menschlichen Gesundheitsschutzes bei Parasitenbefall.)
7.Die Abwägung von Wirtschaftsinteressen gegen das Tierwohl darf nicht
regelmässig und zwingend zur Nachrangigkeit der Interessen des Tieres ausfallen.
8.Jeder-Jede,der/die mit Tieren handelt-gewerblich oder privat-,muss über eine
entsprechende amtliche Genehmigung verfügen.
9.Tierhalter*innen müssen über die für die Haltung ihrer Tiere nötige Sachkunde
verfügen.Die Abgabe von Tieren darf nur an Personen erfolgen,die einen
derartigen Nachweis vorlegen.
Begründung
Begründung mündlich
Unterstützer*innen
- Dennis Heine
- Franziska Eggers (KV Herzogtum Lauenburg)
- Ulrike Müller-Kopsch (KV Stormarn)
- Lothar Koch (KV Nordfriesland)
- Rolf Martens (KV Dithmarschen)
Änderungsanträge
- Globalalternative: T 1.1 Globalalternative (Landesvorstand und Joschka Knuth (KV Rendsburg-Eckernförde) (dort beschlossen am: 23.10.2020), Zurückgezogen)
Kommentare
Gerd Weichelt (KV Ditmarschen):
Ist das Schlachten trotz tiergerechter Haltung ein „ethisch vertretbarer Grund“, um das geforderte Recht der Tiere auf Leben und Unversehrtheit nicht anzuwenden?
Wäre sinnvoll, wenn ihr dieses Thema mit aufnehmt bzw. in der Begründung erläutert. Ich möchte bei Anfragen hierauf eine Anwort geben können.
LG Gerd